Fragen zur Rechnung


Warum bekomme ich eine Rechnung von einem mir unbekannten Labor?

In Deutschland werden Rechnungen in der medizinischen Versorgung immer vom Leistungserbringer gestellt. Dies gilt für histopathologische Untersuchungen ebenso wie für andere Untersuchungen, bei denen es nicht zum unmittelbaren Kontakt zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer kommt, wie zum Beispiel für die Bestimmung von Blutwerten, die ebenfalls vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt wird.

 

Der Auftrag für die jeweilige Untersuchung erfolgt im Namen des Patienten durch den behandelnden Arzt, der das Labor auswählt, mit dem er kooperieren möchte. Besonders in der Dermatopathologie geschieht es häufig, dass die behandelnden Ärzte mit einem Labor kooperieren, das nicht an ihrem Heimatort gelegen ist. Zum einen gibt es nicht in jeder Region histopathologische Institute, die auf die Dermatopathologie spezialisiert sind, zum anderen lassen sich die behandelnden Ärzte bei der Wahl des Labors von ihrer Einschätzung der Kompetenz und des gebotenen Service leiten.

Für die Patientenbetreuung spielt es keine Rolle, ob das histopathologische Labor im nächsten Ort oder einige hundert Kilometer entfernt gelegen ist. Die Postzustellung erfolgt in der Regel über Nacht, so dass das Gewebe im einen wie im anderen Fall am nächsten Morgen im Labor eintrifft. Diese Zeitspanne ist erforderlich, um eine ausreichende Fixierung des Gewebes in Formalin zu gewährleisten, die seine Weiterbearbeitung ermöglicht. Nicht selten können größere Gewebestücke auch nach 24 Stunden noch nicht weiterbearbeitet werden, da sie unzureichend fixiert sind. Der Gewebeversand an ein Labor in einer anderen Region führt also nicht zu einem Zeitverlust.

Warum sind mehrere Abrechnungsziffern auf der Rechnung, obwohl nur eine Probe entnommen wurde?

Für die Addition mehrerer Abrechnungsziffern auf einer Rechnung gibt es mehrere Gründe. Zum einen gibt es Abrechnungsziffern für unterschiedliche Untersuchungen desselben Materials, die in der Gebührenordnung für Ärzte definiert sind und einander teilweise ergänzen. Zum Beispiel wird die „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials“ nach den Ziffern 4800 oder 4802 (im Falle einer „besonders schwierigen Aufarbeitung“) abgerechnet. Diese beiden Ziffern schließen einander aus. Dagegen können beide Ziffern bei zusätzlicher „Anwendung histochemischer oder optischer Sonderverfahren“ um die Abrechnungsziffer 4815 ergänzt werden.

Wenn Abrechnungsziffern, die sich gegenseitig ausschließen, in derselben Rechnung auftauchen, obwohl nur ein Gewebestück entfernt wurde, hat dies seinen Grund in einer gesonderten Randschnittdiagnostik. Diese dient dem Zweck, bei unvollständiger Entfernung eines bösartigen Tumors die Lokalisation der verbliebenen Tumorreste genau zu bestimmen. Bei Verdacht auf einen bösartigen Tumor wird eine gesonderte Randschnittdiagnostik vom behandelnden Arzt explizit angefordert. Um die Vollständigkeit der Exzision in alle Richtungen zu überprüfen, werden die Ränder des Präparates abgetrennt und gesondert untersucht, so dass neben der Untersuchung des Hauptpräparates (je nach angewandter Methode) zwei oder vier zusätzliche Randschnittuntersuchungen erfolgen. Letztere erfordern denselben Aufwand wie das Hauptpräparat – von der Gewebeaufbereitung über die Paraffineinbettung und die Herstellung der Schnitte bis hin zu deren Beurteilung – und werden daher als eigenständige Untersuchungen in Rechnung gestellt.

Warum erhalte ich zwei Rechnungen, obwohl nur eine Probe entnommen wurde?

In der Regel gibt es für die Untersuchung eines Präparates nur eine Rechnung, auf der ggfs. unterschiedliche Untersuchungen aufgelistet sind. Falls Untersuchungen desselben Materials mit einem größeren zeitlichen Abstand erfolgen, was bei immunhistochemischen und insbesondere molekularen Untersuchungen der Fall sein kann, ist die ursprüngliche Rechnung jedoch manchmal schon gestellt, so dass die Zusatzuntersuchungen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Art der erfolgten Untersuchungen geht aus den Rechnungen jeweils hervor.

Was beinhaltet die Position „Versandkosten- und material“?

Die Position „Versandkosten- und material“ wird gemäß §10 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet, die einen Ersatz von Auslagen vorsieht, die mit dem eigentlichen Untersuchungsvorgang nur indirekt in Zusammenhang stehen. Solche Kosten können laut GOÄ „von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind.“ Über die reinen Portokosten hinaus handelt es sich um Kosten für Versandgefäße, Fixierlösungen, eine wasserdichte Innenverpackung für die Versandgefäße, Begleitscheine und Versandumschläge sowie um Kosten, die durch die Zusammenstellung und Übersendung der genannten Materialien an die einsendenden Kollegen entstehen.

Der Posten „Versandkosten- und material“ gliedert sich wie folgt:

Porto (Übersendung und Rücksendung von

Versandmaterial, Befundübermittlung)                           €   2,40

Fertigstellung des Versandmaterials

(Versandgefäß, Fixierlösung, Verpackungsmaterial)      €   6,50

Sollte mehr als eine Hautprobe gleichzeitig entnommen worden sein, werden für jede zusätzliche Probe nur Versandmaterialien, nicht jedoch die Portokosten, in Rechnung gestellt.