Krebsregistermeldung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Landeskrebsregistergesetz vom 27.2.2016 verpflichtet neben Ärzten und Zahnärzten auch Pathologen, die keinen direkten Patientenkontakt haben, im Falle einer Krebserkrankung eine Meldung an das Landeskrebsregister zu erstatten.

Nach §4, Abs. 3 des Landeskrebsregistergesetzes müssen Pathologen auch den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig werden, der Vertrauensstelle melden. Die Informationspflicht gegenüber dem Patienten bezüglich der Meldung und seines Widerspruchsrechtes obliegt dem Einsender.

Den gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend, werden sämtliche Krebserkrankungen, die von uns diagnostiziert werden, an das Landeskrebsregister gemeldet, sofern keine Widerspruchserklärung von Seiten der Patienten bei uns vorliegt.

Ihre Dermatopathologie Freiburg